Wir haben uns bewusst von Tauschflaschen getrennt und zwei Alu-Tankgasflaschen einbauen lassen. Da wir nicht mehr die Jüngsten sind, ist der Zugang zum Gaskasten des Grand California alles andere als benutzerfreundlich. Das Hinein- und Herauswuchten schwerer Tauschflaschen ist umständlich und nicht gerade rückenschonend. Bandscheibenvorfall vorprogrammiert, abgesehen davon dass man beim Grand California hinten erst einmal aufräumen muss, weil das Gasfach nach innen und nicht nach hinten öffnet.
Hinzu kommt die Versorgungslage im Ausland. Während die EU selbst kleinste technische Details vereinheitlicht, gibt es bis heute kein europaweit einheitliches System für beim Camping genutzte Gasflaschen. Die Länder verwenden unterschiedliche Flaschen, Anschlüsse und Abmessungen. Eine französische 13-kg-Flasche passt beispielsweise aufgrund ihres größeren Durchmessers nicht einmal in den Gaskasten des Grand California.
Wer sich einen Gastank oder eine Tankgasflaschenanlage einbauen lässt, umgeht einen großen Teil dieses Problems. Statt im jeweiligen Reiseland nach einer passenden Tauschflasche zu suchen, fährt man zu einer LPG-Tankstelle und füllt seinen Gasvorrat auf. Solche Tankstellen gibt es in vielen europäischen Ländern.
Ganz ohne Besonderheiten geht es allerdings auch dabei nicht. In Europa sind mehrere unterschiedliche Füllanschlüsse verbreitet – vor allem ACME, Dish, Bajonett und Euronozzle. Mit einem geeigneten Adapterset lässt sich der mechanische Anschluss in den meisten Reiseländern herstellen. Ob eine Befüllung tatsächlich erlaubt wird, hängt jedoch zusätzlich von den Vorschriften des jeweiligen Landes und vom Tankstellenbetreiber ab.
Tankgasflasche ist nicht gleich Gastank
Ein wesentlicher Grund für die derzeitige Verwirrung liegt darin, dass in vielen Berichten unterschiedliche Systeme miteinander vermischt werden. Man muss zwischen drei Varianten unterscheiden:
- gewöhnlichen entnehmbaren Tauschflaschen,
- Tankgasflaschen beziehungsweise „Druckbehältern zur Selbstbefüllung“ und
- fest eingebauten LPG-Fahrzeugtanks nach UN/ECE R 67.01.
Diese Systeme sehen sich teilweise ähnlich, werden technisch und rechtlich aber unterschiedlich behandelt.
Ein LPG-Fahrzeugtank ist dauerhaft fest mit dem Fahrzeug verbunden und darf an öffentlichen Autogastankstellen auch befüllt werden. Das gilt grundsätzlich auch für einen entsprechend zugelassenen Tank in Flaschenform - und da wird es bereits schwammig und lässt Raum für Interpretationen, denn was ist eine Tankgasflasche anderes als ein Tank in Flaschenform...?.
Eine Tankgasflasche ist nach der neuen G 607 allerdings ein „Druckbehälter zur Selbstbefüllung“ - die Tankstellen haben andere Regelungen, dazu später mehr. Sie wird im Flaschenkasten fixiert und im eingebauten Zustand über einen außenliegenden Füllanschluss befüllt. Nach der Systematik der G 607 muss ihre Fixierung allerdings werkzeuglos lösbar und versiegelt sein. Sie wird dadurch entsprechend G 607 nicht automatisch zu einem fest eingebauten Fahrzeugtank nach UN/ECE R 67.01.
Gewöhnliche Gasflaschen dürfen an einer öffentlichen LPG-Zapfsäule weder vom Reisenden noch einfach vom Tankstellenpersonal befüllt werden. Eine Wiederbefüllung ist nur in dafür zugelassenen Füllbetrieben möglich. Ein solcher Service wird für mitgebrachte ausländische Flaschen längst nicht überall angeboten. Bei Tankgasflaschen ist das wiederum nicht so ganz eindeutig, denn es sind keine entnehmbaren Flaschen.
Müssen Tankgasflaschen in den Fahrzeugschein eingetragen werden?
Bei dieser Frage ist die Unterscheidung zwischen Tankgasflasche und LPG-Fahrzeugtank entscheidend.
Tankgasflaschen beziehungsweise „Druckbehälter zur Selbstbefüllung“, die ausschließlich die Wohnraumanlage mit Gas versorgen, müssen normalerweise nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. Sie dienen nicht dem Fahrzeugantrieb und werden im Rahmen der eigenständigen Gasprüfung nach § 60 StVZO und G 607 erfasst.
Der ordnungsgemäße Einbau wird deshalb nicht im Fahrzeugschein, sondern in den Unterlagen der Flüssiggasanlage dokumentiert (dem gelben Heft). Dazu gehören je nach Anlage:
- die Einbau- oder Abnahmebescheinigung,
- das gelbe Gasprüfbuch beziehungsweise die Prüfbescheinigung,
- die Dokumentation der verbauten Tankgasflaschen,
- die CE- und Herstellerunterlagen,
- Nachweise über Füllarmaturen und 80-Prozent-Füllstopp sowie
- die Unterlagen zu Außenfüllanschluss, Füllleitung und Sicherheitskupplung.
Anders kann die Situation bei einem echten, dauerhaft eingebauten LPG-Tank nach UN/ECE R 67.01 aussehen. Das gilt auch für einen Tank in Flaschenform, wenn dieser zulassungsrechtlich als Fahrzeugtank ausgeführt ist. Je nach Einbau können dann eine Änderungsabnahme und eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich sein.
Vereinfacht gesagt:
- Eine Tankgasflasche mit CE-Kennzeichnung, die als „Druckbehälter zur Selbstbefüllung“ nach G 607 verwendet wird, gehört normalerweise in die Gasprüfunterlagen, nicht in den Fahrzeugschein.
- Ein dauerhaft eingebauter LPG-Tank nach UN/ECE R 67.01 kann zulassungsrechtlich eine Abnahme und Eintragung erfordern.
Unsere beiden Alu-Tankgasflaschen wurden Anfang 2025 angeblich bereits nach den damals erwarteten neuen Vorgaben eingebaut. Von einer Eintragung in die Fahrzeugpapiere war dabei keine Rede. Da es sich tatsächlich um Tankgasflaschen nach G 607 und nicht um Tanks nach UN/ECE R 67.01 handelt, ist das zunächst nicht ungewöhnlich.
Entscheidender ist, ob der Einbau ordnungsgemäß geprüft und in den Gasunterlagen dokumentiert wurde und ob die Anlage auch die endgültigen Anforderungen der G 607:2026 erfüllt.
Neue Vorschriften sorgen für Verunsicherung
In den vergangenen Wochen und Monaten sorgten Berichte über neue Vorschriften für Tankgasflaschen in Wohnmobilen für erhebliche Verunsicherung. Überschriften wie „Drastische Einschränkungen“ oder „Tankflaschen dürfen nicht mehr betankt werden“ erwecken den Eindruck, für Besitzer bestehender Anlagen habe sich plötzlich und grundlegend etwas geändert. Überschriften zu lesen ist das eine – die verschiedenen Vorschriften und ihre jeweiligen Geltungsbereiche auseinanderzuhalten etwas ganz anderes.
Bei genauerer Betrachtung ergibt sich nämlich ein differenzierteres Bild...
Zunächst müssen drei Fragen klar getrennt werden:
- Welche Anforderungen gelten für Einbau, Betrieb und Prüfung einer Tankgasflaschenanlage?
- Muss die Anlage in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden?
- Darf sie an einer öffentlichen LPG-Tankstelle befüllt werden?
Diese Fragen werden nicht durch dasselbe Regelwerk beantwortet.
Was regelt die neue G 607?
Mit der Ausgabe Juni 2026 enthält das DVGW-Arbeitsblatt G 607 erstmals konkrete Anforderungen an Tankgasflaschen, die dort als „Druckbehälter zur Selbstbefüllung“ bezeichnet werden.
Die G 607 befasst sich mit Betrieb, Prüfung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen. Bei Tankgasflaschen regelt sie unter anderem:
- die Zulassung und Ausstattung des Druckbehälters,
- den 80-Prozent-Füllstopp,
- das Sicherheitsventil,
- die werkzeuglos lösbare Fixierung im Flaschenkasten,
- die Versiegelung dieser Fixierung,
- den außenliegenden Füllanschluss,
- die Füllleitung,
- eine Sicherheitskupplung zwischen Außenfülleinrichtung und Tankgasflasche,
- vorgeschriebene Kennzeichnungen und Warnhinweise,
- die Dokumentation der Anlage und
- die Prüffrist des Druckbehälters.
Teilweise wird behauptet, Tankgasflaschen müssten nach der neuen G 607 ausschließlich über starre Rohrleitungen angeschlossen werden. Eine solche pauschale Vorschrift lässt sich aus den veröffentlichten Informationen jedoch nicht ableiten.
Im Gegenteil: Die Regelungen sehen flexible Leitungen weiterhin ausdrücklich vor. Zwischen dem außenliegenden Füllanschluss und der Tankgasflasche darf eine geeignete Füllschlauchleitung verwendet werden. Neu vorgeschrieben ist allerdings eine Sicherheitskupplung in dieser Leitung. Sie soll bei einer unbeabsichtigten Trennung den Gasaustritt verhindern. Außerdem darf der Füllschlauch nicht durch den Wohnraum geführt werden.
Auch auf der Entnahmeseite bleibt der Anschluss der Tankgasflasche an den Druckregler oder eine automatische Umschaltanlage grundsätzlich über eine dafür zugelassene Hochdruck-Schlauchleitung möglich. Für Tankgasflaschen gelten insoweit grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für gewöhnliche Gasflaschen, soweit die G 607 keine besonderen abweichenden Vorgaben enthält.
Davon zu unterscheiden ist die Niederdruckinstallation hinter dem Druckregler. Die Leitungen vom Regler zu den fest eingebauten Gasgeräten werden im Fahrzeug normalerweise als feste Rohrleitungen ausgeführt.
Eine vollständige starre Verrohrung der Tankgasflaschenanlage wird durch die neue G 607 demnach nicht generell verlangt. Entscheidend sind vielmehr zugelassene Bauteile, eine fachgerechte Verlegung und – auf der Füllseite – die vorgeschriebene Sicherheitskupplung.
Die Tankgasflasche darf nur im ordnungsgemäß fixierten und versiegelten Zustand befüllt werden. Wird sie entnommen oder die Versiegelung beschädigt, gilt dies als prüfpflichtige Änderung. Vor der Wiederinbetriebnahme ist dann eine erneute Gasprüfung erforderlich.
Für den Druckbehälter selbst gilt eine maximale Prüffrist von zehn Jahren.
Viele fachgerecht eingebaute Tankgasflaschenanlagen erfüllen bereits einen großen Teil dieser Anforderungen. Ob eine bestehende Anlage vollständig der Ausgabe 2026 entspricht, lässt sich jedoch nur anhand der konkreten Ausführung und der vorhandenen Unterlagen beurteilen.
Hat sich an der Tankstelle etwas geändert?
Die G 607 enthält kein neues Verbot der Betankung von Tankgasflaschen – auch nicht in ihrer neuen Form. Sie erteilt aber auch keine Erlaubnis, solche Behälter an öffentlichen LPG-Tankstellen zu befüllen, denn die G 607 befasst sich mit diesem Thema gar nicht.
Die Befüllung von Tankgasflaschen an öffentlichen LPG-Tankstellen in Deutschland ist derzeit allerdings trotzdem nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tankgasflasche ordnungsgemäß im Fahrzeug fixiert ist und die Einbauvorschriften der G 607 erfüllt.
Geregelt wird das Betanken anderer Tankstelle in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Sie beschreiben, unter welchen technischen und organisatorischen Bedingungen eine Tankstelle sicher betrieben und welche Behälter beziehungsweise Fahrzeuge dort befüllt werden dürfen. Tanggasflaschen dürfen nicht demnach nicht befüllt werden.
Die TRBS 3151 müsste angepasst werden, damit die Abgabe von LPG in Tankgasflaschen an öffentlichen Tankstellen eindeutig geregelt wird. Eine entsprechende Änderung ist nach Angaben des DVFG in Vorbereitung. Das Verbot der Befüllung (sowohl der Selbstbefüllung wie auch der Befüllung durch Tankstellenpersonal) bestand bereits vorher.
Hinzu kommt das Hausrecht des Tankstellenbetreibers. Eine Tankstelle kann die Befüllung auch dann verweigern, wenn die Anlage technisch einwandfrei ist. Im Ausland gelten zudem die jeweiligen nationalen Vorschriften, die von der deutschen Rechtslage abweichen können.
Vorschrift und gelebte Praxis
In der Praxis sieht es seit Jahren anders aus. Auch wir haben unsere ordnungsgemäß installierte Tankgasflaschenanlage bislang weder in Deutschland noch im europäischen Ausland ohne Weiteres beanstandet bekommen.
Tausende Wohnmobilfahrer befüllen seit Jahren Tankgasflaschen mit 80-Prozent-Füllstopp und Außenbetankung an LPG-Tankstellen. Das funktioniert fast durchgehend problemlos. Diese gelebte Praxis darf jedoch nicht mit einer rechtlich zweifelsfrei abgesicherten Zulässigkeit verwechselt werden.
Was bedeutet das für bestehende Anlagen?
Eine bereits vorhandene Tankgasflaschenanlage wird durch die neue G 607 nicht automatisch unzulässig. Wenn du solche eine Anlage betreibst, solltest du allerdings auch nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass jede bisher akzeptierte Installation unverändert den neuen Prüfanforderungen entspricht. Die Anforderungen habe ich oben aufgelistet.
Spätestens bei der nächsten gesetzlich vorgeschriebenen Gasprüfung wird beurteilt, ob Druckbehälter, Fixierung, Versiegelung, Füllleitung, Sicherheitskupplung, Außenfüllanschluss, Kennzeichnungen und Unterlagen den aktuellen Anforderungen entsprechen. Bei der Gasprüfung, nicht bei der HU, denn die prüft was ganz anderes und hat mit der Gasprüfung nichts (mehr) zu tun. Hoffentlich wissen das auch die Prüfer...
Je nach Ausführung der Anlage können Nachrüstungen erforderlich werden. Das betrifft insbesondere ältere Installationen, bei denen beispielsweise die vorgeschriebene Sicherheitskupplung, die Versiegelung oder einzelne Warnhinweise fehlen.
Wer bereits eine Tankgasflaschenanlage besitzt, sollte deshalb beim Einbaubetrieb oder bei einem mit diesen Systemen vertrauten G-607-Sachkundigen klären lassen, ob die Anlage der Ausgabe 2026 entspricht. Panik ist nicht angebracht – blindes Vertrauen auf einen allgemeinen Bestandsschutz allerdings ebenso wenig.
Für unsere Anfang 2025 eingebaute Anlage bedeutet das: Eine Eintragung in den Fahrzeugschein ist voraussichtlich nicht erforderlich. Wir müssen aber noch einmal überprüfen, ob der damalige Einbau tatsächlich den endgültig beschlossenen Vorgaben entspricht und ob insbesondere Sicherheitskupplung, Versiegelung, Warnhinweise und vollständige Unterlagen vorhanden sind.
Fazit und Zusammenfassung
Die neue G 607 hat das Befüllen von Tankgasflaschen an öffentlichen LPG-Tankstellen nicht verboten. Sie regelt aber ausführlich, wie solche Behälter in Freizeitfahrzeugen eingebaut, betrieben und geprüft werden müssen.
Tankgasflaschen nach G 607 müssen normalerweise auch nicht in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Ihr Einbau wird in den Unterlagen der Flüssiggasanlage dokumentiert. Anders kann es bei einem echten, dauerhaft eingebauten LPG-Tank nach UN/ECE R 67.01 sein.
Die Befüllung an öffentlichen LPG-Tankstellen ist davon wiederum getrennt zu betrachten. Sie ist in Deutschland nach der derzeitigen offiziellen Auslegung weiterhin nicht zulässig, weil die dafür maßgebliche Technische Regel für Betriebssicherheit noch nicht entsprechend angepasst wurde.
Für bestehende Anlagen bedeutet das:
- Sie werden nicht automatisch unzulässig.
- Tankgasflaschen nach G 607 gehören normalerweise nicht in den Fahrzeugschein.
- Bei der nächsten Gasprüfung kann sich dennoch Nachrüstbedarf ergeben.
- Eine bestandene G-607-Prüfung ist noch keine Erlaubnis zur Befüllung an einer öffentlichen LPG-Tankstelle.
- Die seit Jahren weitgehend problemlose Praxis vieler Wohnmobilfahrer besteht dennoch fort.
Die aufgeregten Schlagzeilen stellen die Angelegenheit also erheblich verkürzt dar. Von einem plötzlich eingeführten (neuen) Betankungsverbot kann keine Rede sein. Von einer vollständig geklärten und rechtssicheren Situation allerdings ebenso wenig.
Welche Interessen hinter der Überarbeitung der G 607 und der auffällig zurückhaltenden Regelung der Tankgasflaschen stehen, ist noch einmal eine ganz andere Frage …
